Im zweiten Abschnitt des Art I FinStrG ist das Finanzstrafverfahren geregelt.
Die Besonderheit des Finanzstrafverfahrens ist in der Schaffung zweier verschiedener Verfahrensarten, also darin gelegen, dass nicht ein einheitliches System einer einzigen Prozessordnung, sondern dass zwei grundverschiedene Prozessrechtssysteme nebeneinander bestehen: