Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz (23. Lfg 2017) Allgemeines zu § 53 FinStrG Rz 33
Durch die Bestimmung des § 53 FinStrG wird der Forderung der Verfassung nach klarer Abgrenzung der Zuständigkeiten von Gericht und Verwaltungsbehörde entsprochen.