Im § 57 FinStrG sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze enthalten. § 57 FinStrG wurde durch die FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 einer umfangreichen Änderung unterzogen.