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Allgemeines zu § 57 FinStrG

Fellner19. LfgJänner 2015

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Im § 57 FinStrG sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze enthalten. § 57 FinStrG wurde durch die FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 einer umfangreichen Änderung unterzogen.

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