Der folgende Abschnitt regelt die Einführung des Grenzkatasters, welche ebenso wie die Grundbuchsanlegung idR katastralgemeindeweise zu erfolgen hat. Voraussetzung hiefür ist das Vorhandensein eines Festpunktfeldes, an welches gemäß § 36 jede Detailvermessung anzuschließen ist.