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zu § 14 VermG

Twaroch4. AuflOktober 2022

(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der in §§ 8 Z 2 lit. c, 9a Abs. 2 Z 8, 9 und 12, 9a Abs. 3 Z 6, 7, 8, 11 und 13 sowie § 9b enthaltenen Angaben. Die Daten gemäß § 8 Z 2 lit. c sind nur den von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümern, den Vermessungsbefugten und den Behörden in Vollziehung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

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