Neben den Stiftungen nach dem PSG sind hier die Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG, BGBl 1975/11 idgF) sowie nach den neun Landesstiftungsgesetzen zu nennen, denen ebenso eine Rechtspersönlichkeit des Privatrechts zukommen kann. Sofern von Gesetzes wegen nichts anderes verfügt wird, gelten derartige Stiftungen mangels hoheitlicher Funktionen auch steuerrechtlich nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern als (unbeschränkt steuerpflichtige) Privatrechtssubjekte; auch der betreffende Stiftungsakt ist regelmäßig privatrechtlicher Natur (vgl zu dieser Einordnung insbesondere Lang, wbl 1990, 362).

