Stiftungen nach dem BStFG sowie nach den einschlägigen
Landesgesetzen gehören vielfach dem
„vorverfassungsrechtlichen“ Rechtsbestand an. Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG erklärt das (Regular-)Stiftungswesen zwar insgesamt - also in Gesetzgebung und Vollziehung - zur Bundessache, tut dies jedoch nur insoweit, als es sich „um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“. Diese Ausgangslage trägt den Fortbestand des Nebeneinanders von Bundes- und Landesrecht hinsichtlich der Regularstiftungen. Da steuerrechtlich keine Unterschiede in Bezug auf die Rechtsgrundlagen von Regularstiftungen auszumachen sind, sollen an dieser Stelle die Stiftungen nach dem BStFG
pars pro toto vorgestellt werden. Auch sonst weist das maßgebliche Bundes- oder Landesrecht keine erheblichen Abweichungen in den Grundstrukturen von Regularstiftungen auf. So wird jedenfalls eine „Gemeinnützigkeit“ stets vorausgesetzt, ohne jedoch eine inhaltliche Übereinstimmung oder gar tatbestandlich bindende Wirkung gegenüber dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht herbeizuführen. Das Erfordernis der Gemeinnützigkeit wird zwar in § 2 Abs 2 BStFG in Anlehnung an § 35 Abs 2 BAO, also nicht wörtlich übereinstimmend, verfügt, doch wird - und das sehr im Gegensatz zu § 36 Abs 1 BAO - ausdrücklich festgestellt, dass der Stiftungszweck auch dann als gemeinnützig gilt, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird. Eine Förderung der „Allgemeinheit“ ist so grundlegend anders als im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht erforderlich, um dennoch und nur (!) als „gemeinnützig“ iSd BStFG zu gelten. Lediglich das Merkmal der „Mildtätigkeit“, also die Verfolgung humanitärer Zielsetzungen, wird durch § 2 Abs 3 BStFG gleichlautend mit § 37 BAO umschrieben (vgl
Stoll, BAO-Kommentar, 433). Die
Regularstiftung ist so gesehen
zu einer
„Gemeinnützigkeit“ verpflichtet, die erheblich
hinter den Erfordernissen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes zurückbleibt; sie kann damit auch steuerrechtlich als gemeinnützig einzustufen sein, muss dies aber keineswegs, um noch den Anforderungen an ihre Rechtsnatur insgesamt zu genügen.