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a. Allgemeines

Stangl2. AuflNovember 2009

IV/96
Zuwendungen einer betrieblichen Privatstiftung iSd § 4 Abs 11 Z 1 lit c EStG an ihre Begünstigten sind bei diesen grundsätzlich einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Für ertragsteuerliche Zwecke gelten die Zuwendungen als unentgeltliche Vorteilsgewährungen bzw unentgeltliche Vermögensübertragungen (vgl bereits Rz IV/90).

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