§ 9 (1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben auf ihren Websites in geeigneter Form über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Gerichtsverfahren zu informieren. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
die Verbandsklagen, die sie bei Gericht einzubringen planen, unter Angabe gegen wen sich die Klagen richten,
