§ 10 (1) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde Änderungen ihres Namens, ihrer Adresse, ihres Satzungszwecks sowie alle Änderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(2) Qualifizierte Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich ihren Tätigkeitsbericht (§ 8) zu übermitteln.

