vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 FSG-ABSV (XV) (Novak)

Novak85. LfgNovember 2018

§ 9 (1) Die ABS-Institution hat die Dokumentation gemäß § 3 Abs. 4 sowie die Ausleseprotokolle der Alkoholwegfahrsperre zumindest fünf Jahre lang nach Ende der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde und/oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte