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§ 10 FSG-ABSV

81. LfgMai 2017

§ 10 Die ABS-Institution hat folgende Daten unverzüglich an die Behörde zu melden:

Zeitpunkt des Einbaues und Freischaltung des oder der Alkoholwegfahrsperre(n) und die Durchführung des ersten Mentoringgesprächs,Feststellen eines oder mehrerer Verstöße gemäß § 5 Abs. 1, sofern dies einen Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem zur Folge hat,

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