Für jeden kapitalistischen Mitunternehmer muss laufend das für § 23a relevante Kapitalkonto geführt und die Entwicklung des Kapitalkontos und der Wartetastenverluste in der Feststellungserklärung für das betreffende Wirtschaftsjahr angegeben werden (Abs 6). Die Verwaltungspraxis lässt eine Ableitung aus der Gegenüberstellung der Bilanzstände zu den Bilanzstichtagen auf Basis des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals mit Mehr-Weniger Rechnung zu (EStR 2000 Rz 6038). Liegen Einkünfte aus einer ausländischen Mitunternehmerschaft vor, muss eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur ESt-Erklärung erfolgen. Die Ausgleichs- und Vortragsfähigkeit von Verlusten kapitalistischer Mitunternehmer wird im Feststellungsbescheid bindend festgestellt.