Nach Ansicht von Massoner/Stefaner hat bei einer mehrstöckigen Mitunternehmerschaft die Beurteilung, ob eine kapitalistische Mitunternehmerbeteiligung vorliegt, auf jeder Ebene gesondert zu erfolgen (HB, Rz 3/32; so auch Peyerl in Jakom15, § 23a Tz 62). Nach Bergmann schlägt eine unbeschränkte Haftung oder ausgeprägte Mitunternehmerinitiative auf einer Ebene nicht auf die anderen Ebenen durch (Ges 2015, 360).