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§ 9 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 9. Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:

das bestehende Sicherheitsniveaufür den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

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