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§ 9a EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 9a. Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:

für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

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