§ 9. (1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oderwenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,