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§ 10 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 10. In der Wohnung einer die Exterritorialität in Österreich genießenden Person dürfen Vollstreckungshandlungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vorgenommen werden.

IdF BG BGBl 1963/53 und BGBl I 2019/104 (Art 6).

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