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§ 9 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 9. (1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oderwenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

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