1. VwGH v. 21. 5. 1997, Zl. 96/14/0084, Slg. Nr. 7183/F.
Stehen einer Unternehmensberatungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz beim Auftraggeber im Inland die zur Betriebsanalyse nötigen Geschäftsräume, namentlich genannte Sekretärinnen zum Schreiben vertraulicher Berichte und die üblichen Telekommunikations- und Büroeinrichtungen länger als sechs Monate zur Verfügung, liegt eine Betriebsstätte bzw feste Einrichtung in Österreich iS der Art 7 und 14 des Abkommens BGBl 64/1975 vor. Daraus folgt die Verpflichtung des inländischen Auftraggebers zum Steuerabzug von den Beratungshonoraren gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG (Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer Beratung).