§ 98 EStG schafft keine neuen Einkunftsarten. Daraus, daß der Gesetzgeber in jeder einzelnen Ziffer der Gesetzesstelle ausdrücklich auf die die einzelnen Einkunftsarten bestimmenden Vorschriften im 9. Abschnitt des zweiten Teiles des EStG verweist, ist davon auszugehen, daß die Einkünftezuordnung in den verwiesenen Normen auch die Einkünftequalifikation im Rahmen des § 98 bestimmt.