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§ 98 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT G. Zustellungen

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). (BGBl I 2018/104, zum Inkrafttreten siehe § 323 Abs. 61 Z 1)

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