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§ 98a BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT G. Zustellungen

 

Für Landes- und Gemeindeabgaben ist abweichend von § 98 Abs. 1 für Zustellungen auch der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (elektronische Zustellung) anzuwenden. (BGBl I 2010/111, ab 31. 12. 2010)

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