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§ 97a - Sicherung des Schulweges

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 97a. Sicherung des Schulweges

 

§ 97a. (1) Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des Abs. 3 betrauen; sie hat den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.

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