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§ 97 - Organe der Straßenaufsicht

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 97. Organe der Straßenaufsicht

 

§ 97. (1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

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