§ 979. Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muss der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Seite 355 Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlasst hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§ 965).
(JGS 946/1811)

