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§ 978. 3) der Beschädigung; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

3) der Beschädigung;

 

§ 978. Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.

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