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§ 979. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 979. Wird die geliehene Sache beschädiget, oder zu Grunde gerichtet; so muss der Entlehner nicht nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen

Seite 355

Schaden, den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlasst hat, so wie der Verwahrer einer Sache ersetzen (§ 965).

(JGS 946/1811)

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