§ 974. Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.
Literatur
H. Böhm, Rechtsprobleme studentischen Wohnens, ÖJZ 1983, 57; Jaksch-Ratajczak, Miteigentumsgemeinschaft und Wohnrecht nach § 758 ABGB, NZ 2001, 421 ff; Beck, Das Prekarium – Schutz für die Ehewohnung in der Aufteilung? EF-Z 2007, 204; Cerha, Zur Vertragsgestaltung beim Prekarium, immolex 2015, 302; Stabentheiner, Normative Nahtstellen von Familien- und Mietrecht, EF-Z 2016, 234. Seite 177