§ 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurückzugeben.<i>Parapatits</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 6<sup>Aufl. 5</sup> (2021) § 973 ABGB, Seite 174 Seite 174
Leihvertrag