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§ 973 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurückzugeben.

Seite 174

A. Rückstellungsverpflichtung

I. Allgemeines

Leihvertrag

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