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§ 964 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 964 Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.

Fassung JGS 1811/946

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