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§ 963 ABGB (Pletzer)

Pletzer6. AuflAugust 2023

§ 963 Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.

Fassung JGS 1811/946

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