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§ 94a - Zuständigkeit der Landesregierung

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung

 

§ 94a. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b Abs. 1 lit a) auf Autobahnen zuständig.

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