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§ 94b - Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

 

§ 94b. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich

Seite 285

nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

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