§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 94b. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich Seite 285 nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

