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§ 92 AktG (Brogyanyi/Rieder)

Brogyanyi/Rieder1. AuflDezember 2019

§ 92. (1) 1Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2Der Vorstand hat zum Firmenbuch anzumelden, wer gewählt ist.

(1a) Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft, das in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, kann nicht zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden.

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