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§ 91 AktG (Aburumieh/Hoppel)

Aburumieh/Hoppel1. AuflDezember 2019

§ 91. Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(IdF BGBl 1965/98)

Seite 749

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