§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.1
Eingeführt durch GewRÄG 2001 (BGBl I 2001/48) mit Wirkung ab 1. 1. 2002; anzuwenden auf Verträge, die nach dem 31. 12. 2001 geschlossen worden sind (Art IV GewRÄG 2001).