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§ 925 ABGB (Ofner)

Ofner5. AuflFebruar 2021

§ 925. Durch Verordnung11VO des BMJ vom 28. 11. 1972, BGBl 1972/472, über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln:
§ 1. Die Vermutung, dass ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl Nr 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl Nr 384.
wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, dass ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und Mängel hervorkommen.

Literatur

P. Bydlinski, Grundfragen der Gewährleistung für Viehmängel, JBl 1982, 225; Kandut, Das Gewährleistungsrecht beim Kauf (oJ) 76; Graf, Tierschutz durch Zivilrecht? in Harrer/Graf (Hrsg), Tierschutz und Recht (1994) 77; Fischer-Czermak, Zwei Fragen zur Gewährleistungsrechtsreform, FS Krejci (2001) 1167; Dobretsberger, § 924 ABGB bei Tiermängeln, AnwBl 2003, 539; Reischauer, Das neue Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen, JBl 2002, 137; Augenhofer, Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Übergabe in der OGH-Rechtsprechung, JBl 2007, 768; Affenzeller, Tierseuchen und Probleme des Rechtsverkehrs (2008); Reischauer, Probleme der Beweislastregeln des § 924 ABGB, JBl 2010, 217; Faber, Neues Gewährleistungsrecht und Nachhaltigkeit (Teil II), VbR 2020/34.

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