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§ 90 AktG (Aburumieh/Hoppel)

Aburumieh/Hoppel1. AuflDezember 2019

§ 90. (1) 1Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) sein. 2Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.

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