Fünftes Hauptstück
Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften
§ 90 Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, keine Anwendung.
Fünftes Hauptstück
Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften
§ 90 Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, keine Anwendung.
