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§§ 90, 91 GenG (Bruckmayer)

Bruckmayer3. AuflMai 2026

Fünftes Hauptstück
Vereine und deren Umwandlung in Genossenschaften

 

§ 90 Auf die in Gemäßheit dieses Gesetzes errichteten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften findet das Vereinsgesetz vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, keine Anwendung.

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