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§ 909. 5) Reugeld; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

5) Reugeld;

 

§ 909. Wird bei Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Teil in dem Fall, dass er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muss; so wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Fall muss entweder der Vertrag erfüllt, oder das Reugeld bezahlt werden. Wer den Vertrag auch nur zum Teil erfüllt; oder das, was von dem anderen auch nur zum Teil zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.

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