§ 910. Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugnis des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besonderen Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Seite 329 Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.
(JGS 946/1811)

