(1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages absehen, wenn
der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist,