Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an eine dieser Adressen zuzustellen.
IdF LGBl 2018/94
