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§ 8 BGBl I 2010/19 (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der in § 1 genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Gesundheit betraut, soweit im nachstehenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung der §§ 4 bis 7 betraut.

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