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§ 8 Arbeitsbereitschaft

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Arbeitsbereitschaft1) ist jene Arbeitszeit, während der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten hat2).

2) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei erheblicher Arbeitsbereitschaft:

Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmäßig und in erheblichem Umfang3) Arbeitsbereitschaft, kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täglichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen4).

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