1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, welche in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fällt1).
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro Arbeitsstunde von € 7,51. Pro durchgehendem Nachtdienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale von € 42,932).
3) Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft gilt § 8.3)
