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§ 9 Nachtarbeit

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, welche in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fällt1).

2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro Arbeitsstunde von € 7,51. Pro durchgehendem Nachtdienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschale von € 42,932).

3) Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft gilt § 8.3)

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