§ 8. Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.
§ 8 AÖSp enthält in Ergänzung zu § 7 eine weitere Zweifelsregel über das Eigentum des Auftraggebers an den übergebenen Waren. Hat der Spediteur Grund zum Zweifel, dass die Waren nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, gilt die Regelung nicht. Die praktische Bedeutung dieser Klausel ist allerdings gering, da die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb nicht der Parteienvereinbarung unterliegen.1