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§ 9 AÖSp (Motter)

Motter1. AuflMai 2019

§ 9. Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene Adresse maßgebend.

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§ 9 AÖSp normiert eine Obliegenheit des Auftraggebers, seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen. Strittig ist, ob § 9 AÖSp auch eine Zugangsfiktion normiert oder nur eine schadenersatzrechtliche Regelung trifft, die den Spediteur von Nachforschungspflichten hinsichtlich der aktuellen Adresse des Auftraggebers entlastet.11Für Zugangsfiktion Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 9 AÖSp Rz 1. Für bloß schadenersatzrechtliche Entlastung von Nachforschungspflichten Helm in Großkomm HGB4 § 9 ADSp Rz 1. Auch bei zutreffender Auslegung als Zugangsfiktion ist die AGB-Klausel grundsätzlich wirksam (vgl sogar für das Verbrauchergeschäft § 6 Abs 1 Z 3 KSchG). Maßgeblich muss nach der Rsp aber die letzte vom Auftraggeber (nicht von wem immer) bekanntgegebene Anschrift sein.22Für das Verbrauchergeschäft (aber wohl allgemein gültig) OGH 12. 10. 2011, 7 Ob 68/11t (zu Klausel 34); bestätigt durch OGH 20. 7. 2016, 6 Ob 120/15p. Zweifelhaft ist die Wirksamkeit der Klausel, wenn der Spediteur die neue Adresse leicht ermitteln kann.33Csoklich in Jabornegg/Artmann, UGB2 § 9 AÖSp Rz 1 mwN.

Seite 588

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