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§ 88 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

V. HAUPTSTÜCK

 

§ 88. Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

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